Gesamtverband für Kindergottesdienst in der EKD e.V.

Satzung

 

SATZUNG

des

Gesamtverbandes für Kindergottesdienst

in der

Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.

 § 1

Name und Rechtsform

(1)        Der Verein führt den Namen „Gesamtverband für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.“ (Gesamtverband) mit Sitz in Hannover. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hannover eingetragen.

(2)        Der Gesamtverband ist eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände für Kindergottesdienste (regional unterschiedliche Benennungen) und Landeskirchen in der EKD, in denen es keine entsprechenden Landesverbände gibt. Seine Mitglieder widmen sich der gottesdienstlichen und spirituellen Arbeit mit Kindern und Familien (Kirche mit Kindern) in ihren verschiedenen Ausprägungen.

(3)        Der Gesamtverband dient dem Auftrag der Evangelischen Kirche. Er verbindet die Landesverbände und die Landeskirchen, in denen es keine Landesverbände gibt, ohne deren Eigenart und Selbständigkeit zu beeinträchtigen.

§ 2

Aufgaben des Gesamtverbandes 

Der Gesamtverband begleitet und fördert die kirchliche Arbeit mit Kindern und Familien, insbesondere im gottesdienstlichen und spirituellen Bereich. Dazu übernimmt er folgende Aufgaben:

a) Er berät seine Mitglieder und fördert ihre Bemühungen um eine ansprechende und altersgemäße Gestaltung von Gottesdiensten mit Kindern. Er hat gesellschaftliche Entwicklungen im Blick und greift neue theologische, liturgische und pädagogische Erkenntnisse auf.

b) Er veranstaltet Tagungen und Lehrgänge, z B. Studientagungen und Gesamttagungen.

c) Er stellt den Plan für den Kindergottesdienst auf.

d) Er fördert die Vernetzung zwischen den Landesverbänden und Arbeitsstellen für Kindergottesdienst in den Landeskirchen.

e) Er tritt für einen kind- und familiengerechten Gemeindeaufbau ein.

f) Er bringt die Anliegen des Arbeitsfeldes „Gottesdienste mit Kindern“ in kirchliche Ausbildungsgänge ein.

g) Er hält Kontakt zu sachverwandten Wissenschafts- und Arbeitsbereichen und zu benachbarten kirchlichen Arbeitsgebieten.

h) Er vertritt im Rahmen seines Aufgabengebietes die Anliegen der Kinder in der Öffentlichkeit, auch in Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Gruppierungen.

i) Er pflegt europa- und weltweit Beziehungen zu anderen Kindergottesdienst- und Sonntagsschulverbänden.

k) Er bemüht sich vor Ort und weltweit um ökumenische Zusammenarbeit zur Förderung der „Gottesdienste mit Kindern“.

 § 3

Organe des Gesamtverbandes

 Die Organe des Gesamtverbandes sind

1) Der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung.

 § 4

Der Vorstand

 (1)               Der Vorstand besteht aus mindestens sieben, höchstens neun Personen.

(2)               Ihm gehören als gewählte Mitglieder der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende, der Schatzmeister / die Schatzmeisterin, der Schriftführer / die Schriftführerin und zwei bis vier weitere Personen an. Der Theologische Sekretär / die Theologische Sekretärin ist geborenes Mitglied. Von Beratungen und Beschlüssen, die sein / ihr Beschäftigungsverhältnis oder sonstige Belange seiner / ihrer Person betreffen, ist er / sie nach Anhörung ausgeschlossen.

(3)               Die zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre gewählt. Zum 1.Vorsitzenden / zur 1. Vorsitzenden und Schatzmeister / Schatzmeisterin können auch Personen gewählt werden, die nicht der Mitgliederversammlung angehören. Wiederwahl ist zulässig. Der Theologische Sekretär / die Theologische Sekretärin kann nicht in das Amt des / der 1. Vorsitzenden, des / der 2. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin gewählt werden.

(4)               Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis sich nach Ablauf der Amtszeit der neue Vorstand konstituiert hat. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes wählt die nächste darauf folgende Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger / eine Nachfolgerin.

(5)               Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Dazu bedient er sich der Geschäftsstelle.

(6)               Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(7)               Im Sinne des § 26 BGB wird der Gesamtverband gerichtlich und außergerichtlich durch den l. Vorsitzenden / die l. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden / die 2. Vorsitzende oder den Schatzmeister / die Schatzmeisterin vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

(8)               Für Rechtsgeschäfte mit einem Landesverband, einer Landeskirche oder der EKD ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(9)               Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein und übernimmt die Leitung.

(10)            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmen.

(11)            Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Von allen Sitzungen ist ein Protokoll zu erstellen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Dieses gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand Widerspruch erhoben wird. Dieser ist an den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende zu richten.

(12)            Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 § 5

Aufgaben des Vorstandes

(1)        Klärung von Mitgliedschaftsangelegenheiten nach § 9.

(2)        Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die durch Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3)        Dies geschieht insbesondere durch

a) Beratungen im Sinne des § 2

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

c) Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

e) Berufung von Fachausschüssen und Entgegennahme ihrer Arbeitsberichte

f) Einrichtung von Diskussionsforen, Fachtagungen, Symposien oder Arbeitskreisen unter Beteiligung sachverwandter Wissenschafts- und Arbeitsbereiche, durch die eine zukunftsorientierte Arbeit des Gesamtverbandes begleitet und gestützt wird.

g) Erstellung von Stellenausschreibungen und Führung von Bewerbungsgesprächen zur Besetzung von Stellen des Gesamtverbandes

h) Abschluss des Anstellungsvertrages und der Dienstanweisung für den Theologischen Sekretär bzw. die Theologische Sekretärin

i) Abschluss des Anstellungsvertrages und der Dienstanweisung für Mitarbeitende in der Geschäftsstelle

k) Beratung von Satzungsänderungen und Auflösung des Gesamtverbandes und Erstellung der entsprechenden Vorlagen für die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

 

(1)               Zur Mitgliederversammlung entsenden die Mitglieder je einen Delegierten bzw. eine Delegierte.

(2)               Landeskirchen und Landesverbände aus Landeskirchen mit mehr als 1 Million Gemeindegliedern können zusätzlich einen Delegierten / eine Delegierte entsenden. Landeskirchen und Landesverbände aus Landeskirchen mit mehr als 3 Millionen Gemeindegliedern können zusätzlich zwei Delegierte entsenden.

(3)               Die Amtszeit aller Delegierten beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Mitgliederversammlung, an der ein Vorstand gewählt wird und endet vor der Mitgliederversammlung, bei der erneut der Vorstand gewählt wird. Legt ein Delegierter / eine Delegierte das Mandat vorzeitig nieder, benennt der jeweilige Landesverband / die Landeskirche einen Nachfolger / eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit. Die Benennung erfolgt schriftlich gegenüber dem / der 1. Vorsitzenden. Eine erneute Delegation ist zulässig.

(4)               Kann ein Delegierter / eine Delegierte sein / ihr Mandat nicht wahrnehmen, kann der Landesverband / die Landeskirche einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin entsenden.

(5)               Der / die 1. Vorsitzende und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin und der Vertreter / die Vertreterin der EKD gehören der Mitgliederversammlung als stimmberechtigte Mitglieder an. Der Theologische Sekretär / die Theologische Sekretärin ist geborenes Mitglied. Sie gelten nicht als Delegierte ihrer Landeskirche / ihres Landesverbandes.

(6)               Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(7)               Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das sämtliche Beschlüsse, bei Satzungsänderungen deren Wortlaut, enthält. Es wird von dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin unterzeichnet und allen Landesverbänden und Landeskirchen zugestellt.

(8)               Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit mindestens einem / einer Delegierten vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(9)               Bei Wahlen entscheidet nach dem 2. Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los.

(10)            Über Satzungsänderungen kann ein Beschluss nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nach § 4 und § 6, über die Auflösung des Gesamtverbandes nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nach § 4 und § 6 gefasst werden. Satzungsänderungen oder Auflösung müssen auf der Tagesordnung gestanden haben.

(11)            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Wenn mindestens drei Landesverbände oder Landeskirchen einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an den Vorstand stellen, muss sie binnen sechs Wochen stattfinden.

(12)            Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Beratungen und Entscheidungen im Sinne des § 2

b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes

c) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin

d) Genehmigung des Haushaltsplanes

e) Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 4.1

f) Wahlen

g) Berufung des Theologischen Sekretärs bzw. der Theologischen Sekretärin

h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

i) Beratungen und Beschlüsse zu Satzungsänderungen und Auflösung des Gesamtverbandes.

 

§ 8

Geschäftsstelle/Geschäftsstellenführung

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